Arbeitgeber der beruflichen Bildung wollen Mindestlohn
Damit der Wettbewerb wirklich fair ist
Sehr geehrte Damen und Herren !
Wenn ich heute einige Gesichtspunkte zum Thema Mindestlohn für den Bundesverband der Träger beruflicher Bildung skizzieren darf, dann tue ich das primär in meiner Eigenschaft als Sprecher der Zweckgemeinschaft des Bundesverbandes, die am 18. Juni diesen Jahres den Mindestlohn-Tarifvertrag um ein weiteres halbes Jahr mit ver.di und GEW verlängert hat.
Um eine Verlängerung habe ich mich so intensiv bemüht, weil ich durchaus eine Chance sehe, durch Überzeugungsarbeit die Allgemeinverbindlichkeit des Mindestlohntarifvertrages zu erreichen. Daher ist eine Beteiligung an diesem Fachforum, bei dem ich mit Blick auf den geplanten Verlauf ahne, dass es divergierende Voten geben wird, ein wichtiger Baustein für unser Projekt.
Ich lasse Sie heute teilhaben an meiner relativ simplen Reflektion, die mich in meiner beruflichen Aufgabe schon einige Jahre bewegt. Geprägt ist sie aber auch von den ersten Gesprächen, die ich in meiner erst 10 Wochen alten Funktion als Sprecher der Zweckgemeinschaft geführt habe.
Mehr und mehr habe ich festgestellt, dass es vor allem gilt, ideologische und programmatische Positionen sowie Eitelkeiten zu überwinden und einen realistischen Blick für die zukünftige Bildungsbranche im Feld der SGB II und SGB III Maßnahmen zu bekommen.
Meine Überzeugung, dass die Branche den Mindestlohn benötigt, habe ich durch meine berufliche Tätigkeit in der Geschäftsführung des Kolping-Bildungswerkes Paderborn gewonnen. Seit acht Jahren habe ich als Finanzverantwortlicher die ökonomischen Auswirkungen der Veränderungsprozesse im Feld durchaus existenziell miterlebt. Mit Blick in das anwesende Fachforum muss ich keine längeren Ausführungen zu dem machen, was in den letzten Jahren in der Branche los war. Deshalb fasse ich mich kurz und bezeichne es einfach als Marktwirtschaft.
Und jetzt werde ich nicht mal schnell die Schuldigen bei der Arbeitsagentur und den Einkaufszentren ausfindig machen und über Ausschreibungen und Prüfgruppen wettern.
Ich glaube, wir müssen uns zunächst vergegenwärtigen, dass der Ausgangspunkt dessen, was wir in unserer Branche erlebt haben, einen gesellschaftspolitischen Ursprung hat. Eine Zeitlang war die Rede vom Phänomen der Ökonomisierung der sozialen Arbeit. Da gab es Auseinandersetzungen zwischen Betriebswirten und Sozialpädagogen mit der Einschätzung, dass hier jahrelang geleistete gute Arbeit auf dem Altar der Ökonomie geopfert würde, ohne zu realisieren, dass ansonsten Arbeitsplätze auf dem Altar der Ideologie geopfert worden wären.
Wenn wir einen Streifzug durch die verschiedenen Felder der Sozialwirtschaft unternehmen, werden wir feststellen, dass kein Fachgebiet verschont geblieben ist. Systemische Veränderungsprozesse haben vor allem unter den Gesichtspunkten der Kostensenkung und Effizienzsteigerung eingesetzt.
Macht man sich nun auf die Suche nach Bereichen, in denen sich vielleicht ähnliche Prozesse abgebildet haben, wie wir sie in der Bildungsbranche erlebt haben und erleben, so kann man meiner Meinung nach starke Analogien insbesondere auf dem Gebiet der ambulanten Pflegedienste erkennen. Vorweggenommen sei hier schon mal der – sicherlich bekannte - Hinweis auf den Mindestlohn in der Pflege.
Bevor ich aber diesen Reflektionsweg weiter beschreite, will ich den gesellschaftspolitischen Aspekt, den eigentlichen Paradigmenwechsel, den viele Bereiche der Sozialwirtschaft und auch die berufliche Bildung mit vollziehen mussten, herausstellen.
Und an dieser Stelle muss man zur Kenntnis nehmen, dass nicht die Ausschreibungsverfahren nach VOL/A die primäre Ursache der Veränderung darstellen, sondern die Veränderung der Grundlagen haben zum Ausschreibungsverfahren geführt. Deshalb staune ich auch immer, wenn im persönlichen Gespräch Politikerinnen und Politiker gleich welcher Couleur es bedenklich finden, dass Leistungen am Menschen ausgeschrieben werden, ohne zu erkennen, dass sie selbst den Paradigmenwechsel vorgenommen haben.
Wichtig erscheint mir, sich noch einmal bewusst zu machen, dass bis Mitte der neunziger Jahre die Träger der beruflichen Bildung freie Träger im Sinne des Subsidiaritätsprinzips waren; Träger, die subsidiär Aufgaben des Staates übernommen haben und dafür eine Förderung des Staates erhalten haben. Das, was wir auch heute noch tun, jede einzelne Maßnahme, war flankiert mit einem Zuwendungsbescheid. In diesem Zuwendungsbescheid war neben der Förderhöhe darüber hinaus auch noch festgelegt, wie und mit welcher Vergütungsgruppe des öffentlichen Dienstes unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bezahlt werden mussten. Selbstkritisch muss man, glaube ich, festhalten, dass viele seinerzeit die Tragweite der Veränderung nicht umfassend realisiert haben. Vielleicht auch, weil zunächst alles weitgehend so weiter lief, trotz Ausschreibung. Diese späte Einsicht hat es aber auch in anderen Branchen gegeben. Der ehemalige Präsident der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der damalige Caritasdirektor Odenbach, hat mir einmal gesagt, dass sich die Kirchen und Wohlfahrtsverbände eigentlich bei der ersten Reform des Gesundheitswesens deutlicher im Hinblick auf die gesellschaftspolitische Bedeutung hätten zu Wort melden müssen und zu unreflektiert an der Systemänderung mitgewirkt haben. Seinerzeit hat es übrigens eine Öffnung der ambulanten Pflegedienste gegeben und private Anbieter sind zugelassen worden.
Zurück zur Bildungsbranche; hier muss festgehalten werden, dass über Nacht aus subsidiären Trägern Anbieter einer Dienstleistung geworden sind, die Bildungsprodukte anbieten, die vom Staat, stellvertretend heute von der Bundesagentur für Arbeit, eingekauft werden. Und schlicht und ergreifend weil eingekauft wird, zumeist oberhalb des Schwellenwertes von 211.000 €, deshalb muss ausgeschrieben werden.
Und deshalb herrscht Marktwirtschaft in unserer Branche!
Ich führe das nicht so ausführlich aus, um auszuholen für ein Plädoyer, diese Prozesse zurückzudrehen. Sicherlich kann man diskutieren und der Auffassung sein, dass die Ausschreibungspraxis unserer Vorstellung von Gemeinwesen, Gesellschaft und Staat nicht entspricht und dass Dienstleistungen am Menschen nicht ausgeschrieben werden dürften.
Aber die Politische Diskussion ist längst geführt und entschieden. Und gemessen an Größenordnungen anderer Bereiche der Sozialwirtschaft bewegen wir doch ein vergleichsweise kleines Tortenstück.
Die Krankentransporte werden in Deutschland schon viel länger ausgeschrieben als berufliche Bildung.
Mir ist es wichtig zu verdeutlichen, dass uns dieser Paradigmenwechsel in ein anderes System geführt hat. Nämlich aus der „Förderszenerie“ in die Marktwirtschaft. Und damit aber auch in deren Gesetzmäßigkeiten.
Wenn wir in der Bildungsbranche, insbesondere als Anbieter von Arbeitsmarktdienstleistungen gemäß SGB III und SGB II, den Gesetzmäßigkeiten des Marktes, der Marktwirtschaft unterworfen sind, dann können wir uns auch vorgesehener und zulässiger Regelungsmöglichkeiten bedienen.
Und eine Regelungsmechanik verschafft uns das Entsendegesetz mit der Schließung eines allgemeinverbindlichen Mindestlohntarifvertrages.
Die Bewegung hin zum Entsendegesetz ist nicht ohne Not in Gang gesetzt worden. Viele von uns hier sind doch selbst Akteure rasanter marktwirtschaftlicher Prozesse. Die Stichworte lassen sich wie Überschriften von Lehrbüchern aneinanderreihen. Marktöffnung, Verdrängungswettbewerb, Preisverfall, Veränderung der Lohnniveaus, Marktaustritte, Marktbereinigung und erste Konsolidierung.
Weil ich noch ungefähr weiß, was in den nächsten Kapiteln des Lehrbuches zum Thema freie Marktwirtschaft steht, halte ich den Mindestlohn in der beruflichen Bildungsbranche aus Arbeitgebersicht für dringend erforderlich.
Die Einladung zu dieser Fachtagung hat Fragen aufgeworfen, die Ablehner und Befürworter eines Mindestlohnes stellen bzw. beantworten müssen.
Zu einigen wesentlichen Fragekomplexen will ich nun Stellung beziehen:
I.
Im Vorfeld dieser Tagung ist die Frage gestellt worden, warum das Entsendegesetz auf die Bildungsbranche angewendet werden soll, obwohl es überhaupt keine Entsender aus europäischen Drittstaaten gibt.
Die Fragestellung relativiert bzw. erübrigt sich beim Blick auf die Ziele des Gesetzes, welche ausdrücklich in § 1 genannt sind. Das Gesetz zielt gleichermaßen auf die Regelung innerstaatlicher wie grenzüberschreitender Sachverhalte.
Die einzelnen Ziele sind die
- Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
- Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen
- der Erhalt sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung
- sowie die Wahrung der Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie.
1.
Während das Arbeitnehmerentsendegesetz in seiner ursprünglichen Gestalt vorrangig auf die Verwerfungen reagieren sollte, die eine globalisierte Wirtschaft und die Intensivierung des europäischen Binnenmarktes im nationalen Arbeitsmarkt verursachen, verfolgt die Neuregelung zusätzliche Anliegen.
Als Gesetz mit sozialer Schutzfunktion reagiert es auf Lohnspreizungen im Inland, verursacht unter anderem durch nachlassende Tarifbindung mit weit verbreiteten untertariflichen Arbeitsbedingungen. Hinter dem Arbeitnehmerentsendegesetz steht ein klassischer Interessengegensatz: das Interesse des Arbeitgebers an günstiger Arbeitskraft und das Interesse des Arbeitnehmers, von seiner Arbeitskraft leben zu können. Verfolgt wird das Ziel der Schaffung und Durchsetzung angemessener (Mindest-) Arbeitsbedingungen also ebenso zugunsten inländischer Beschäftigter.
2.
Das Ziel, faire Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen zu gewährleisten, entspricht direkt den zuvor genannten Arbeitnehmerschutzzwecken: Personalkosten sind, vor allem im Dienstleistungsbereich, ein erheblicher Teil der wettbewerbsrelevanten Unternehmenskosten. Fair ist ein Marktverhalten demnach dann, wenn es kein Gewinnstreben um jeden Preis gibt. Es geht also um die Verhinderung eines Auszehrungs- und Verdrängungswettbewerbs sowohl auf Kosten der Arbeitnehmer als auch der Wettbewerber. Fairer Wettbewerb bedeutet also, dass der Konkurrenzkampf nicht über immer weiter sinkende Löhne geführt wird. Auf diesem Wege sollen sich statt eines besonders niedrigen Preises die hohe Qualität der Leistung und des Service, innovative Angebote und gutes Management als wettbewerbsrelevante Kriterien etablieren.
3.
Die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie hat laut Bundesverfassungsgericht Verfassungsrang. Der Tarifvertrag stellt bewährte Rahmenbedingungen für eine geordnete Durchführung des Arbeitslebens zur Verfügung und bietet eine verlässliche Kalkulationsgrundlage für die tarifgebundenen Unternehmen.
II.
Die Befürchtung, von tarifvertraglich nicht gebundenen Unternehmen unterlaufen zu werden, beschreibt eher die heutige Realität als die Perspektive nach Einführung des Mindestlohns in der beruflichen Bildung. Gerade durch die Einführung von Mindestlöhnen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz ergibt sich ein Regulativ, das der Lohnspirale nach unten einen Riegel vorschiebt.
Mindestlöhne binden alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Gewerkschafts- oder Verbandszugehörigkeit. Sämtliche unter den Anwendungsbereich des Tarifvertrags Weiterbildung fallenden Weiterbildungseinrichtungen müssen die Regeln des Mindestlohns einhalten.
Natürlich ist eine angemessene Kontrolle erforderlich. Zuständig ist der Zoll. Ich gehe davon aus, dass in der Bildungsbranche genauso wie zukünftig im Pflegebereich wirksame Prüfungen durchführbar wären.
III.
Alle Akteure sind sich meiner Wahrnehmung nach einig, dass die Qualität der entscheidende Faktor für die Auftragsvergabe in der beruflichen Bildung sein soll. Meiner Meinung nach ist ein einheitlicher Mindeststandard bei der Vergütung zu begrüßen. Für Pädagogisches Personal werden in den Verdingungsunterlagen hohe Maßstäbe angelegt, die in der Regel ein Studium oder andere weitergehende berufliche Qualifikationen voraussetzen. Beispiele aus den Verdingungsunterlagen für die BaE und Reha- Ausbildung 2010 lauten:
- Ausbilder: Meister oder Techniker und Fachwirt mit Ausbildereignungsprüfung oder persönliche und fachliche Eignung § 28 BBiG/ § 22 ff HandwO
- Sozialpädagogen: abgeschlossenes Studium (Diplom, Bachelor, Master) Sozialpädagogik, -arbeit; Pädagogen (Diplom, Magister Artium, Bachelor, Master) mit entsprechenden Studienschwerpunkten
- Lehrkraft: abgeschlossenes Fach- / Hochschulstudium. Ersatzweise Techniker, Meister oder Fachwirte bei dreijähriger Berufserfahrung und einjähriger pädagogischer Erfahrung.
Der Tarifvertrag zwischen der Zweckgemeinschaft und verdi/GEW setzt für pädagogisches Personal eine Mindeststundenvergütung von 12,28 Euro in Westdeutschland an. Bei einer Vollzeitbeschäftigung mit 39 Stunden pro Woche ergibt sich hier ein monatliches Bruttogehalt von rund 2.083,00 Euro. Dass unterhalb dieser Schwelle dauerhaft qualifiziertes und motiviertes Personal für die Arbeit in der Benachteiligtenförderung und der Qualifizierung von Arbeitslosen gewonnen werden kann, erscheint mir utopisch.
Im Übrigen drängt sich hier sehr plastisch die Frage auf, auf die das Arbeitnehmerentsendegesetz eine Antwort geben will: Welcher Lohn kann für Arbeitnehmer, die über ein abgeschlossenes Studium oder eine Meisterprüfung verfügen, als angemessen betrachtet werden? Oder anders formuliert: Kann man es als angemessen bezeichnen, wenn Mathematiklehrer, Ingenieure, Sozialpädagogen oder Tischlermeister wesentlich weniger als 2083,00 Euro im Monat verdienen?
Bevor ich nun ein Resümee ziehe, möchte ich an die Analogien in anderen Feldern der Sozialwirtschaft erinnern. Der Pflegebereich, insbesondere die ambulanten Pflegedienste haben einen extrem scharfen Wettbewerb hinter sich. Vor einigen Wochen wurde die Allgemeinverbindlichkeit hinsichtlich eines Mindestlohns in der Branche hergestellt; dies sicherlich auch geprägt durch die kommende Freizügigkeit ab 01.05.2011 durch Anbieter im erweiterten EU Raum.
Ein Mindestlohn, der schon vor einigen Jahren vereinbart worden wäre, hätte der Branche sicher nicht geschadet.
Resümee
Wir befinden uns im Nachgang zur letztjährigen Ausschreibungswelle in einer Phase der Konsolidierung nach turbulenten Jahren. Ich halte es allerdings für trügerisch zu glauben, dass nun Ruhe im Markt einkehren wird. Es wird nach meiner Einschätzung in den nächsten Jahren eine weitere, starke Welle geben, in der Anbieter ihre Marktanteile behaupten und erweitern müssen. Dieser Prozess wird erneut über die Preisgestaltung geführt, wenn die Branche sich nicht des Regulativs Mindestlohn bedient.
Sollte es zu dieser weiteren Welle kommen, wird es nur Verlierer geben:
- diejenigen, die den Wettbewerb verlieren und aus dem Markt austreten
- diejenigen, die den Wettbewerb zwar gewinnen, aber zu schlechten Preisen und mit schlechten Margen arbeiten müssen
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit niedrigem Lohnniveau
- und die Agentur als Auftraggeber oder besser gesagt: die Menschen in unseren Maßnahmen, weil ich nicht glaube, dass die Qualität aufrecht erhalten werden kann.
Ausgehend von den Beratungen der letzten Mitgliederversammlung der Zweckgemeinschaft möchte ich eine Einladung ankündigen. Nämlich an alle Zusammenschlüsse von Arbeitgebern, die auf dem Gebiet der SBG III und SGB II Maßnahmen tätig sind. Der BBB / Bildungsverband bzw. die Zweckgemeinschaft reklamiert nicht das Monopol zur Schließung eines Mindestlohntarifvertrages. Wenn andere Verbünde oder einzelne Mitglieder den Weg in diesem speziellen Feld mitgehen wollen, besteht auch die Bereitschaft, eine Tarifgemeinschaft zu bilden.
Ich fordere Sie zum Schluss auf, in der Frage eine unideologische aber pragmatische Diskussion zu führen. Vermutlich kann man auch zu anderen Ergebnissen kommen;
ich freue mich auf die Diskussion!
Vielen Dank!
Wolfgang Gelhard
Sprecher der Zweckgemeinschaft des Bildungsverbandes BBB
14. Juli 2010
